Das Arbeitsrecht ist sicherlich eines der am meisten durch Rechtsanwälte vertretene Rechtsgebiet überhaupt. Und das ist nicht verwunderlich, denn früher oder später kommt praktisch jeder mit dem Arbeitsrecht in Berührung – entweder als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber. Ein besonders zentrales Thema ist hier die Kündigung und der damit häufig auftauchende Begriff der Abfindung und damit verbundener Fragen:
Durch die Komplexität des Arbeitsrechts ist es dem Nicht-Juristen oftmals schlicht nicht möglich, auf eigene Faust vorzugehen. Nur ein im Arbeitsrecht bewanderter Rechtsanwalt hat hier den nötigen Überblick. In der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg stehen Ihnen gleich 5 Rechtsanwälte (davon 3x Fachanwalt für Arbeitsrecht) berantend zur Seite. Ob es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, einen Aufhebungsvertrag, eine betriebsbedingte Kündigung oder die Verhandlung um eine angemessene Abfindung geht. Rechtsanwalt Heiko Hecht und sein Kanzlei-Team sind Ihre Ansprechpartner für alle Belange rund ums Arbeitsrecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (auch leitende Angestellte) erhalten in unserer Anwaltskanzlei juristisch fundierte Beratung.
Eine Abfindung ist die einmalige Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (meist in Form einer Kündigung). Daraus darf aber nicht geschlussfolgert werden, dass ein Abfindungsanspruch grundsätzlich bei einer Kündigung besteht. Ein automatischer Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, wenn z. B. über den Arbeitsvertrag oder einen Sozialplan vereinbart. Solche Abfindungsangebote finden mitunter bei betriebsbedingten Kündigungen und Massenentlassungen Anwendung.
Aber im Regelfall ist die Zahlung oder auch Nichtzahlung einer Abfindung reine Verhandlungssache und Geschick des tätigen Rechtsanwalts. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg können also, je nach Vertretung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, eine stattliche Abfindung aushandeln oder auf null reduzieren.
Vielfach wird der Anspruch auf Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag begründet. Im Gegensatz zur Kündigung, klingt der Begriff Aufhebungsvertrag weniger negativ und die zusätzliche Abfindungszahlung soll den Verlust des Arbeitsplatzes etwas mildern. Als seit vielen Jahren im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt aus Hamburg, rät Heiko Hecht aber zur Vorsicht – auch bei lukrativ erscheinender Abfindung. Aufhebungsverträge sollten nicht ohne anwaltliche Prüfung blind unterschrieben werden. Zu häufig überwiegen am Ende doch die Nachteile für den Arbeitnehmer und eine nachträgliche Anfechtung eines solchen Vertrags ist kaum möglich.
Oftmals kommt es im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage zur Zahlung von Abfindungen. Doch auch an dieser Stelle weist Rechtsanwalt Heiko Hecht – Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg – darauf hin, dass kein automatischer Anspruch besteht. Denn wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass eine Kündigung unwirksam war und die Kündigungsschutzklage entsprechend von Erfolg gekrönt, hat sich das Thema Abfindung ohnehin erledigt.
Vielmehr ist es so, dass Arbeitgeber freiwillig Abfindungen zahlen, wenn sie befürchten müssen, mit Ihrer Kündigung keinen Erfolg zu haben. Nicht zuletzt wollen sie damit das finanzielle Risiko der entstehenden Prozesskosten ausschließen.
Sie sind Arbeitnehmer und unschlüssig, ob Sie die angebotene Abfindung (z. B. durch Aufhebungsvertrag) annehmen sollen? Oder möchten Sie als Arbeitgeber im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens wissen, ob eine Abfindungszahlung aus taktischen Gründen vorteilhaft ist? Egal mit welchem Anliegen Sie kommen – in der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg können Sie auf die gebündelte Kompetenz mehrerer erfahrener Anwälte vertrauen. Nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihren Anruf, Ihre E-Mail oder Ihr persönliches Erscheinen in unseren Kanzleiräumen.