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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Schutz vor Diskriminierung - Rechtsanwalt Hamburg

Diskriminierung beschreibt die nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Menschen anhand von Merkmalen, die sie nicht beeinflussen können. Neben dem geradezu „klassischen“ Faktor Geschlecht, sind insbesondere durch Zuwanderung weitere Faktoren hinzugekommen. So spielen mitunter auch die ethnische Herkunft oder die Religionszugehörigkeit eine Rolle. In manchen Fällen fühlen sich Arbeitsuchende auch benachteiligt, weil sie überzeugt sind, wegen ihres Alters abgelehnt worden zu sein.

Arbeitsrecht und die Gleichbehandlung

Die Frage der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden (Mann / Frau) hat in den vergangenen Jahren in der Arbeitswelt und damit im Arbeitsrecht zunehmend an Bedeutung gewonnen. Angefangen bei der Einführung einer Frauenquote mit dem Ziel einer ausgewogenen Geschlechterverteilung bei Beschäftigten, bis hin zur Einführung des inzwischen verwaltungstechnisch offiziell anerkannten dritten Geschlechts (divers). Gerade dieser Punkt wird Arbeitgebern regelmäßig zum Verhängnis, wenn sie die Angabe dieses Geschlechts in einer Stellenausschreibung vergessen.

Wie in praktisch allen Bereich des Arbeitsrechts tun Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut daran, sich an einen Anwalt bzw. Fachanwalt zu wenden. Denn wann der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird und bis wohin noch keine Rede von Diskriminierung sein kann, ist oft von Feinheiten abhängig. Hier behält im Regelfall nur ein erfahrener Rechtsanwalt den Überblick.

In der Hamburger Anwaltskanzlei Hecht & Kollegen stehen Ihnen gleich 3 hoch qualifizierte und erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Seite. Herr Hecht, Herr Wieprecht, Herr Dohm.

Arbeitsrecht Hamburg - Gleichbehandlung

Das zum 14.08.2006 eingeführte allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) basiert auf einer Reihe von europäischen Richtlinien, die in Form des AGG ihre Umsetzung in das nationale Recht gefunden haben.

Das AGG soll unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen wegen bestimmter, in § 1 AGG genannter, Merkmale beseitigen oder verhindern.

Die Merkmale des § 1 AGG entstammen Art. 13 EG-Vertrag:

  • Rasse
  • Ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuelle Identität

Anwalt Arbeitsrecht Hamburg - Für Arbeitnehmer

Zum Kreis der geschützten Personen gehören insbesondere Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, sowie auch Auszubildende, ehemals Beschäftigte und Bewerber / Bewerberinnen für ein Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer sollen durch das Gesetz vor etwaigen Benachteiligungen durch die Arbeitgeberseite im Arbeitsalltag geschützt werden. Genauso gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz aber auch für Arbeitnehmer untereinander. Arbeitnehmer, die bestimmte Kollegen diskriminieren, weil sie beispielsweise ausländische Wurzeln haben, verstoßen daher ebenso gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Je Art von Benachteiligung einzelner Personen stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, sondern ist auch aus menschlicher Sicht verwerflich und schadet in letzter Konsequenz ggf. auch einem ganzen Betrieb. Beispielsweise für den Fall, dass diskriminierende Handlungen so ausarten, dass der Arbeitgeber Kündigungen aussprechen, den Betriebsrat anhören und Abfindungen auszahlen muss. Nicht zu vergessen auch der etwaige Gang vor Gericht und die Einschaltung eines Anwalts. Am Ende ist das Betriebsklima beschädigt und Nerven liegen blank.

Angestellte wie auch Unternehmen sollten es daher aus eigenem Interesse gar nicht so weit kommen lassen. Vermeiden Sie nervenaufreibende Gerichts-Prozesse und Kündigungen, indem Sie frühzeitig die Hilfe eines arbeitsrechtlich versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Verstoß gegen das AGG? - Hilfe im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Es gilt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern findet in der ganzen allgemeinen Zivilrechtsordnung seine Anwendung, weshalb es „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ heißt.

Arbeitgeber, die gegen das AGG verstoßen, machen sich ggf. entschädigungspflichtig. Aufgrund verschiedener Beweislastregeln im AGG genügt bereits oftmals ein Indiz einer Diskriminierung, das der Arbeitgeber sodann widerlegen muss. Doch wann liegt tatsächlich ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg verfügen die Rechtsanwälte der Kanzlei Heiko Hecht & Kollegen über reichlich Erfahrung und kennen sich bestens mit den Feinheiten des AGG aus. Arbeitgebern, die sich mit dem Vorwurf der Diskriminierung konfrontiert sehen, empfehlen wir dringen, sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen. Insbesondere kleine Betriebe, die sich keine eigene Rechtsabteilung leisten können, profitieren von professioneller externer Rechtsberatung.

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Probleme beim Thema Gleichberechtigung? Jetzt zum Anwalt in Hamburg. Fundierte Rechtsberatung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem eingespielten und erfahrenen Anwalts-Team. Rufen Sie uns an, schreiben Sie eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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