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Alkoholkonsum und die Folgen für die Unfallversicherungsschutz

Ist der Konsum von Alkohol wesentliche Ursache für einen Verkehrsunfall, entfällt der Versicherungsschutz.


In der Regel unterliegen Arbeitnehmer bei Unfällen von und zur Arbeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Alkoholkonsum kann jedoch etwas anderes gelten.

Vorliegend war der Betroffene auf dem Nachhauseweg von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt. In seinem Blut wurde eine Alkoholkonzentration von 0,93 Promille nachgewiesen, weshalb die gesetzlichen Unfallversicherung einen Schadensausgleich ablehnte. Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund der Alkoholkonzentration im Blut der Alkoholkonsum des Verunglückten wesentliche Unfallursache sei.

Zum Glück für die Kläger sahen die Richter des Landessozialgerichts den Nachweis, dass der Alkoholkonsum einzige Unfallursache gewesen sei, als nicht erbracht an. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit, also einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille, spreche der Anschein zwar für den Alkohol als Ursache, vorliegend könnte aber auch eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem mehr als dreizehn Stunden dauernden Arbeitstag nicht als Ursache ausgeschlossen werden. Folglich sahen die Richter es als nicht erwiesen an, dass der Alkoholkonsum wesentliche Ursache des Unfalls sei, weshalb ein Ausgleich durch die gesetzliche Unfallversicherung erfolgen musste.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 2 U 566 10 vom 14.12.2011
Normen: §§ 7, 8 I, II SGB VII
[bns]
 

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