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Keine Opferentschädigung bei Drohung mit Schreckschusspistole

Da die Drohung mit einer Schreckschusspistole nicht als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten ist, steht einer so bedrohten Person kein Anspruch auf eine Opferentschädigungsrente zu.


Vor diesem Hintergrund verweigerte ein Gericht einer Bankangestellten einen entsprechenden Anspruch, nachdem sie während eines Banküberfalls mit einer solchen Waffe bedroht worden war.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein vorsätzlicher tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes nicht nur eine psychische, sondern grundsätzlich auch eine physische Einwirkung auf das Opfer erfordert. Daher ist die bloße Drohung mit einer erheblichen Gewalteinwirkung auf das Opfer selbst dann nicht ausreichend für eine Anspruchsgewährung, wenn das Opfer als Folge aus der Drohung psychische Schäden erleidet. Unerheblich ist auch, ob die Drohung mittels einer Schreckschusswaffe erfolgt, oder ob der Täter eine echte Schusswaffe verwendet.

Der Begriff des ''tätlichen Angriffs'' wurde bei Erlass des Gesetzes vom Gesetzgeber bewusst eng gefasst, weshalb es auch bei gravierenden psychischen Folgen einer Gewaltandrohung nicht Sache des Gerichts sein kann den Begriff weiter auszudehnen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 9 V 1 13 R vom 16.12.2014
Normen: § 1 I OEG
[bns]
 

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