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Keine erneute Auszahlung von ALG II bei Pfändung vom Pfändungsschutzkonto

Hat ein Gläubiger Leistungen der Sozialbehörde vom Pfändungsschutzkonto des Empfängers gepfändet, besteht gegen die Behörde kein Anspruch auf erneute Auszahlung der Sozialleistungen in bar.


Mit dieser Entscheidung muss ein Bezieher von Sozialleistungen leben, nachdem ihm eine Sozialleistungsnachzahlung von 3200 Euro auf sein Pfändungsschutzkonto überwiesen worden war, seine Krankenkasse diesen Betrag jedoch unmittelbar darauf pfändete. Vom Jobcenter begehrte er vor diesem Hintergrund eine erneute Auszahlung in bar.

Diesem Anliegen widersprechend führte das Landessozialgericht aus, dass das Jobcenter zur Überweisung des Geldes auf das Konto des Antragstellers berechtigt war und somit seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Die Frage, ob die Krankenkasse zur Pfändung des Geldes vom Pfändungsschutzkonto des Leistungsempfängers befugt war, ist jedoch nicht durch das Sozialgericht zu klären. Hierfür ist vielmehr das Vollstreckungsgericht beim jeweiligen Amtsgericht zuständig.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 7 AS 846 14 B ER vom 09.01.2015
Normen: § 42 SGB II, § 839 BGB, Art. 34 GG
[bns]
 

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