E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

In der Regel kein Anspruch auf Perücke für Männer

Anders als bei Frauen, müssen die Krankenversicherungen die Kosten einer Perücke für Männer nur unter engen Voraussetzungen übernehmen.


Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts reicht es demnach nicht aus, wenn ein Mann sich aufgrund des Verlustes seiner Kopfbehaarung ''unwohl in seiner Haut fühlt''. Denn der Verlust des Haupthaares mit fortschreitendem Alter ist bei Männern ein natürlicher Bestandteil des Alterungsprozesses. ''Glatzenträger'' erregen aufgrund ihrer fehlenden Behaarung weder eine unangenehme erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, noch sind sie in irgendeiner Weise stigmatisiert. Hierin liegt auch der Grund für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Frauen, zumal bei diesen ein Verlust des Haares eher die Ausnahme ist und in der Folge die Aufmerksamkeit auf sich zieht.

Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn es auf der Kopfhaut, wie im zugrunde liegenden Sachverhalt, zu einer Bildung von Weißflecken als Folge eines hellen Hauttyps kommt. Ein effektiver Schutz der Kopfhaut kann in solchen Fällen mit einfachen Mittel wie einer Kopfbedeckung oder der Verwendung von Sonnencreme erreicht werden. Die Kostenübernahme für eine Vollperücke durch die Krankenkasse ist bei Männern somit grundsätzlich abzulehnen.

Ausnahmsweise kommt diese nur in Betracht, wenn der Haarverlust über das Kopfhaar hinausgeht und beispielsweise auch die Augenbrauen oder den Bartwuchs erfasst. Gerade bei jungen Männern kann ein solcher ausufernder und unnatürlicher Haarverlust zu Beeinträchtigungen führen, welche durchaus den Stellenwert einer Krankheit erreichen können. Aber auch bei Ausnahmen ist dabei stets das individuelle Erscheinungsbild des Antragstellers entscheidend und vor diesem Hintergrund die Frage zu stellen, ob der Haarverlust zu einer auffallenden und entstellenden Wirkung führt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 3 KR 3 14 R vom 22.04.2015
Normen: Art. 3 III S.1 GG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-29 wid-153 drtm-bns 2024-03-29
Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Mehrarbeit Hamburg, Personalabbau Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg