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Beim Erlöschen des Notaramtes ist nur die erneute Bestellung möglich

Die Begründung des öffentlichen Amtes des Notars erfolgt durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung.


Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt durch die Amtsenthebung, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Ein weiteres Innehaben des Amtes ist lediglich durch erneute Bestellung möglich. Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamtes bilden abschließende Sonderregelungen.
Würden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf die Amtsenthebung von Notaren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen Gemeinwohlbelange in Frage gestellt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH Not (Brfg) 12 14 vom 20.07.2015
Normen: BNotO § 47
[bns]
 

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