Der Erwerber tritt betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers und kann eine vorhandene betriebliche Vergütungsordnung nicht ohne weiteres unbeachtet lassen.
Eine vorhandene betriebliche Vergütungsordnung kann bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang nur über eine Einigung mit dem Betriebsrat oder eine Einigungsstelle geändert werden.
Normen: BetrVG §§ 87 I Nr. 10, 99 I