In dem entschiedenen Fall war der Kläger seit 1991 als Lehrer für das beklagte Land tätig. Der Kläger unterrichtet an einer Sonderschule für Lernbehinderte. Für den Streitzeitraum vom 15. August 2008 bis zum 14. August 2009 beauftragte ihn das beklagte Land mit seinem Einverständnis, als Fachseminarleiter Deutsch die fachdidaktische Ausbildung für das Lehramt an Förderschulen wahrzunehmen. Für diese Tätigkeit wurde er wöchentlich von 18 Unterrichtsstunden freigestellt, wobei er sieben Unterrichtsstunden wöchentlich weiter an der Sonderschule tätig war.
Das BAG entschied, dass der Tarivvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder keine Anwendung findet. Eine Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit steht diesen Lehrkräften nur nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu.
Ob eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvorschriften beurteilt werden.
Die Anwendung desTarivvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder auf Lehrkräfte widerspräche Sinn und Zweck der vorgeschriebenen Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern. Lehrkräfte, die nach fachlicher Qualifikation und Tätigkeit gleichwertig sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind.