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Arbeitnehmer hat bei Nichtteilnahme an der Weihnachtsfeier keinen Anspruch auf ein Geschenk des Arbeitgebers

Nimmt ein Arbeitnehmer nicht an einer Weihnachtsfeier teil, hat er anschließend keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk, welches als Überraschung vom Arbeitgeber bei der Veranstaltung verschenkt wurde.


Dem Arbeitsgericht Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf einer Weihnachtsfeier wurden sogenannte "mini I Pads" im Wert von jeweils 400,- Euro an die anwesenden Arbeitnehmer verschenkt. Durch diese großzügige Aktion sollte die Motivation der Mitarbeiter gesteigert werden, künftig an Betriebsfeiern wie dieser teilzunehmen.
Der hier klagende Arbeitnehmer konnte an der Weihnachtsfeier aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht teilnehmen, und fühlt sich durch die Nichtbeschenkung benachteiligt. Durch die Klageerhebung möchte er seinen Anspruch auf das "mini I Pad" geltend machen. Seiner Meinung nach stelle die Zuwendung eine Vergütung von Arbeitszeit dar, bei der er auch trotz Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden muss.

Der Anspruch wurde vom Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschenkung eine freiwillige Sache vom Arbeitgeber sei, die mit der Vergütung einer Arbeitszeit nicht gleichgesetzt werden kann.
 
Arbeitsgericht Köln, Urteil ArbG Koeln 3 Ca 1819 13 vom 09.10.2013
[bns]
 

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