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Keine Strafbarkeit bei Datenlöschung vom Dienstlaptop

Sofern die gelöschten Daten durch einen Mitarbeiter selbst auf den Dienstlaptop aufgespielt wurden, macht er sich bei einer späteren Löschung nicht wegen einer Datenveränderung strafbar.


Mit dieser Einschätzung der Staatsanwaltschaft wollte sich ein Unternehmen jedoch nicht zufrieden geben, nachdem eine leitende Außendienstmitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden aus der Firma sämtliche Daten von ihrem Dienstlaptop entfernt hatte. Aber auch der Versuch eine Strafverfolgung zu erzwingen hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Straftatbestand nur Daten erfasst, an welchen ein unmittelbares Recht von Dritten auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Über dieses unmittelbare Recht verfügt grundsätzlich nur die Person, die die Speicherung der Daten auch unmittelbar und selbst bewirkt hat. Da die Mitarbeiterin die Daten selbst aufspielte, durfte sie diese auch vor einer Aushändigung an den Arbeitgeber löschen, ohne das strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können.

Ob und in welchem Umfang jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Frage kommen, ist durch das Arbeitsgericht zu entscheiden.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG N 1 WS 445 12 vom 23.01.2013
Normen: § 303a StGB
[bns]
 

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