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Fester Arbeitsort muss ausdrücklich vereinbart sein

Es liegt kein fest vereinbarter Arbeitsort vor, wenn in einem Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer zwar an einem konkreten Arbeitsort einzusetzen, gleichzeitig jedoch der Vorbehalt vereinbart ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter auch an anderen Arbeitsorten einsetzen darf.


Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann bei den Arbeitnehmern hieraus kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auch in Zukunft nicht ausüben werde. Für einen solchen Umstand sind weitere Umstände, als nur der bloße Zeitablauf, erforderlich.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 311 11 vom 26.09.2012
Normen: GewO § 106; BGB § 315; KSchG § 2
[bns]
 

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