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Einschlafen berechtigt nicht zur sofortigen Kündigung

Einem eingeschlafenen Arbeitnehmer darf nur gekündigt werden, wenn er zuvor bereits abgemahnt wurde.


Diese Erfahrung musste eine Bahngesellschaft vor Gericht machen, nachdem eine gekündigte Arbeitnehmerin erfolgreich Klage gegen die ihr zugegangene Kündigung eingereicht hatte.

Diese war der Bahnbegleiterin ausgesprochen worden, nachdem sie während ihrer Arbeitszeit in einem Zugabteil für mehrere Stunden eingeschlafen war. Zu Arbeitsbeginn hatte sie bereits über Unwohlsein geklagt, hatte sich jedoch nicht krankgemeldet. Der Arbeitgeber wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung. Da sie im Vorfeld bereits eine Abmahnung wegen Verschlafens erhalten hatte, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.

Das Gericht wertete diese als rechtswidrig und führte begründend aus, dass die zuvor erteilte Kündigung nicht einschlägig war, zumal das Verschlafen des Dienstbeginns eine andere Pflichtverletzung gewesen sei. Vielmehr, so der Richter, könnte man sich die Frage stellen warum Kollegen nicht nach der kranken Frau geschaut hätten. Die Kündigung war somit als rechtswidrig einzustufen.
 
Arbeitsgericht Köln, Urteil ABG K 7 Ca 2114 14 vom 19.11.2014
Normen: § 1 II KschG
[bns]
 

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