E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Auch bei Probezeit und befristeter Beschäftigung gilt nur die einfache Entfernungspauschale

Mit dieser Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof klar, das derartig Beschäftigte nicht die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten steuermindernd geltend machen können.


Befristet für ein Jahr war der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt bei seinem Arbeitgeber angestellt. Die Probezeit belief sich auf sechs Monate. Für diese Zeit wollte er nicht die geringere Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt wissen, sondern vielmehr die höheren, wie bei einer Dienstreise im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, entstandenen tatsächlichen Fahrtkosten. Begründend vertrat der Mann die Auffassung, dass es sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt habe, welches dazu noch befristet gewesen sei. Demnach wäre der Beschäftigungsort nicht als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen und folglich könnte auch nicht die einfache Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden. Zu Unrecht, wie der BFH in seinem Urteil ausführte.

Der Kläger suchte die Betriebsstätte seines Arbeitgebers fortlaufend und immer wieder auf. Folglich war der Betriebssitz auch seine regelmäßige Arbeitsstätte. Dem stehen auch Probezeit oder Befristung nicht entgegen, da die Betriebsstätte in diesem Zeitraum auch auf Dauer und immer wieder aufgesucht wurde. Vor diesem Hintergrund war nur die einfache Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 21 14 vom 06.11.2014
Normen: § 9 I S.3 Nr.4 EStG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24
Anstellungsvertrag Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Kuendigung Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Anwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Mehrarbeit Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg