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Busengrapscher rechtfertigt nicht sofort eine außerordentliche Kündigung

Bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zunächst ''an sich'' grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann und im konkreten Einzelfall dies auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen tut.


Eine sexuelle Belästigung stellt ''an sich'' einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Hinsichtlich des konkreten Einzelfalls kommt es darauf an, ob der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung auch die Schwelle für eine außerordentliche Kündigung erreichen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, mithin einem steuerbaren Verhalten, ist stets der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. Dies umso mehr, je wahrscheinlicher es ist, dass der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten einsieht und in Zukunft kein gleichartiges Fehlverhalten befürchten lässt.

In dem entschiedenen Fall fasste ein Kollege eines Reinigungsunternehmens einer Arbeitskollegin unvermittelt an die Brust. Als diese daraufhin empört reagierte, ließ der Kollege sofort von ihr ab und entschuldigte sich für sein Verhalten. Gegenüber seinem Chef erklärte er, er habe sich für eine Sekunde vergessen und bereue den Vorfall sehr. Die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung wurde für unwirksam erklärt, da eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, zumal der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten sofort eingesehen hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 651 13 vom 20.11.2014
Normen: BGB § 626; AGG § 3 Abs. 3, 4
[bns]
 

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