Will ein Bewerber Schadensersatzansprüche wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts geltend machen, so trifft ihn dafür die Beweislast. Bei der Benachteiligung wegen des Geschlechts kommt dem Bewerber jedoch eine Beweiserleichterung zu. Insoweit muss er lediglich Indizien beibringen, die auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schließen lassen.
In dem entschiedenen Fall sah die Bewerberin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts in dem Umstand, dass auf ihren zurückgesendeten Unterlagen die Angaben ''ein Kind'' und der Familienstand unterstrichen waren und neben der Angabe ''ein Kind'' die Bemerkung ''7 Jahre alt'' stand. Aus diesem Grunde sah sich die Bewerberin wegen ihres Geschlechts benachteiligt.