Lebensjahres geschlossen wurde, unwirksam. Eine solche Spätehenklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unmittelbar wegen des Alters und beeinträchtigt seine legitimen Interessen an der Versorgung seines Ehegatten.
Eine Berücksichtigung des Alters darf unter Umständen nur bei der Alters- sowie Invaliditätsversorgung vorgenommen werde.