E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Sozialplan muss nicht alle Arbeitnehmer zwingend entschädigen

Bei der Aufstellung eines Sozialplans hat die Einigungsstelle sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten.

Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Das gilt unter Umständen jedoch nicht für betroffene Arbeitnehmer, die kurz vor Erreichung der Regelaltersgrenze stehen. Die Einigungsstelle kann auch von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden. Sie ist desgleichen nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 54 17 vom 07.05.2019
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-03 wid-149 drtm-bns 2024-12-03
Anwalt Kuendigung Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Anwalt Abfindung Hamburg, Fachanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg