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Verschärfte Haftung eines Bauunternehmers auf den Mindestlohn

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.


Die Mindestlohnhaftung von Auftraggebern im Baugewerbe hat Grenzen. Immobilienvermieter, die Bauleistungen in Auftrag geben, haften nicht für Lohnausfälle bei den beauftragen Baufirmen.

Ziel des Gesetzes ist es, Bauunternehmer, die sich verpflichtet haben, ein Bauwerk zu errichten, und dies nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigen, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmen bedienen, als Bürgen haften zu lassen, damit sie letztlich im eigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass die Nachunternehmer zwingende Arbeitsbedingungen einhalten. Zwingend erforderlich ist es jedoch, dass der Auftragnehmer echter Unternehmer ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 241 18 vom 16.10.2019
[bns]
 

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