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Angestellter Anwalt in Großkanzlei - Überstunden auf eigenes Risiko


25.11.2011

  • Angestellter Anwalt in Großkanzlei: Überstunden auf eigenes Risiko
    BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 612 Abs. 1; ArbZG § 3
    Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten. (Leitsatz des Gerichts)
    Ein angestellter Anwalt in einer Großkanzlei mit einem Bruttogehalt von 70.000 oder 80.000 Euro im Jahr hat für nicht vergütete Überstunden nach Kündigung durch die Sozietät keinen nachträglichen Vergütungsanspruch für Überstunden, auch wenn die Überstunden in der Hoffnung geleistet wurden, seine Aufnahme in die Partnerschaft zu fördern. (Leitsatz der Redaktion)
    BAG, Urt. v. 17.8.2011 – 5 AZR 406/10
  • Die Entscheidung hat hohe praktische Relevanz. Erstmals wurde die Grauzone der Arbeitszeiten in Unternehmensberatungen und Großkanzleien geklärt. Oft wird dort in der Hoffnung auf einen Karrieresprung ohne Vergütung gearbeitet. Mancher Kollege klagte dann die Vergütung für Mehrarbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein.
 
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