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Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg - CGZP – Game over


03.09.2012

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) – ich hatte berichtet – war von Anfang an nie tariffähig, so nunmehr das Bundesarbeitsgericht. Damit steht fest, dass sämtliche von und mit der Tarifgemeinschaft abgeschlossene Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Die Folge: Die tariflichen Billiglöhne der betroffenen Zeitarbeiter gelten als nicht vereinbart, sie hatten nach § 9 Nr. 2 AÜG stets dieselben Gehaltsansprüche wie die Stammbelegschaft. Praktisch durchsetzbar ist das allerdings nur für die Zeitraum ab 2009. Ansprüche aus früherer Zeit sind verjährt. Für nichtentrichtete Sozialabgaben gilt allerdings eine Verjährungsfrist von 4 vollen Jahren.

Noch ein Milliardenspiel

Alleine bei den Sozialabgaben soll es um zwei Milliarden Euro gehen, die von den Zeitarbeitsfirmen nachzuentrichten sind. Bei einer Sozialabgabenquote von gut 40% entspricht das einem vorenthaltenen Bruttolohn von rund fünf Milliarden Euro. Arbeitnehmer brauchen übrigens keine Nachforderungen der Sozialversicherung zu befürchten: Für nichtentrichtete Sozialabgaben haftet der Arbeitgeber alleine. Gutschriften auf dem Rentenkonto erfolgen dabei sogar dann, wenn die Abgaben wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers (Zeitarbeitsfirma) nicht mehr beigetrieben werden können. Das ist immerhin einmal eine neue Variante des erprobten Grundsatzes: Gewinne werden privatisiert, Verluste werden sozialisiert.

 
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