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Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Die Tücken des Arbeitsunfalls


03.09.2012

Arbeit kann an sich gefährlich sein, aber genauso gefährlich kann auch der Weg zur Arbeit sein oder ein Weg, den man bei der Arbeit zum Beispiel als Kraftfahrer zurücklegt. Passiert dann ein Verkehrsunfall mit schweren Gesundheitsfolgen, besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das sind etwa Rehabilitationsleistungen, Verletztengeld bei vorübergehender und Verletztenrente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Das hat handfeste finanzielle Vorteile: Verletztengeld gibt es immer noch in Höhe von 80% des Lohnes und Verletztenrente zeitlich unbegrenzt rund in Höhe von 66%. Bei einem Unfall außerhalb der Arbeit beträgt das Krankengeld dagegen nur 70% des Lohnes. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Auslaufen des Krankengeldes nach längstens 78 Wochen droht oft genug die “Aussteuerung aus der Sozialversicherung” und ein Leben am Rande des Existenzminimums auf Basis der Sozialhilfe.

Beweisen muss den Arbeitsunfall der Arbeitnehmer

Kritisch kann dabei werden, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall beweisen muss, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt:

Ein Berufskraftfahrer soll nachts Waren ausliefern, kommt aber am Ziel erst morgens und Stunden verspätet an. Dem Empfänger fällt ein großer Bluterguss an seinem Kopf auf und der Fahrer geht unsicher und wirkt verwirrt. Ein Arzt wird gerufen. Die Untersuchung ergibt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und weitere schwere Verletzungen. Alles deutet auf einen harten Aufprall oder Schlag hin. Ein Verkehrsunfall lag offenbar nicht vor, der LKW ist in Ordnung. Der Fahrer erinnert sich an nichts, er leidet an einem vollständigen Gedächtnisverlust.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R) hat die Klage auf Verletztenrente letztlich abgewiesen, weil der Fahrer nicht beweisen konnte, dass er die Verletzung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall erlitten hatte.

Dieser Fall ist sicherlich extrem. Aber wer alleine vor sich hinarbeitet, kann durchaus leicht in Schwierigkeiten geraten. Arbeits- oder Wegeunfälle werden nur angenommen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit oder dem Weg zur Arbeit oder nachhause erfolgen. Erledigt der Arbeitnehmer dabei etwa Einkäufe oder fährt einen unmotivierten Umweg, ist es schnell vorbei mit dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zulässig sind allenfalls geringfügige Unterbrechungen wie etwa ein kleiner Kauf am Kiosk, der am Wege liegt. Genauso streng wird der “unmittelbare Zusammenhang mit der Arbeit” gesehen: Schon ein Unfall beim Spazierengehen in der Mittagspause ist kein Arbeitsunfall mehr. Anders ist es aber bei dem Weg zur Kantine oder zum Imbiss in der Mittagspause, denn er dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit. Passiert der Unfall aber in der Kantine oder am Imbiss selbst, ist er, kaum verständlich, auf einmal wieder Privatsache. Unser Kraftfahrer hätte deshalb beweisen müssen, dass der Unfall etwa erfolgte, als er die Fahrerkabine bei einer notwendigen Pause verließ und dabei stürzte.

Keine Beweiserleichterung

Diese engen und manchmal schwer nachvollziehbaren Voraussetzungen und die Beweislast des Verletzten waren hier für den Fahrer verhängnisvoll. Die Vorinstanz, das Landessozialgericht, hatte noch versucht, ihm zu helfen. Es nahm wegen der Besonderheit der Umstände eine Beweislastumkehr an, da der Unfall ja immerhin gelegentlich des Transports der Ware erfolgte. Das hat das Bundessozialgericht nicht gelten lassen. Bei unaufklärbaren Unfallumständen komme eine Beweiserleichterung für den Verletzten nur in Frage, wenn mindestens feststehe, dass der Unfall in engstem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehe. Dies könne hier wegen der stundenlangen Verspätung des Fahrers und seines ungeklärten Aufenthalts nicht angenommen werden können.

 
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