Kündigungsschutz Hamburg
Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber unterliegt im Arbeitsrecht Beschränkungen, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben. Denn dieses dient im Grundsatz der Absicherung der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers.
Eine Kündigung lässt sich nur binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht angreifen. Nach Fristablauf ist eine Verteidigung gegen eine möglicherweise unberechtigte Kündigung nur noch schwer zu realisieren. Selbst durch einen versierten Rechtsanwalt.
Die Kündigungsschutzklage ist die mit Abstand häufigste Klageart vor den Arbeitsgerichten. Praktisch das Tagesgeschäft eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wie z. B. Herrn Hecht aus Hamburg. Lassen Sie sich umgehend durch einen in Kündigungsschutzsachen erfahrenen Anwalt beraten.
Im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine arbeitgeberseitige Kündigung gewährt das deutsche Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz. Zumindest, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers voraus. Weiterhin muss eine Betriebsgröße von mindestens zehn Mitarbeitern, mit Ausnahme der Auszubildenden, bestehen. Für bestimmte Personengruppen existiert darüber hinaus auch noch der besondere Kündigungsschutz. Gerne beraten die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Heiko Hecht & Kollegen aus Hamburg über die Details des allgemeinen wie auch besonderen Kündigungsschutzes und inwieweit diese in Ihrem individuellen Fall zutreffen.
Erstmals mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erwähnt das Gesetz ausdrücklich den Begriff der Abmahnung. § 314 Abs. 2 BGB legt jetzt fest, dass in Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung aus wichtigem Grund eine Abmahnung voraussetzt.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt und unwirksam, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Ebenfalls kommt eine betriebsbedingte Kündigung auch als außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. In der Praxis handelt es sich allerdings um Ausnahmefälle. Der Grund muss derart schwerwiegend sein, dass eine fristgerechte Kündigung nicht zumutbar ist.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn die Beendigung des Arbeitsvertrags nicht aufgrund eines Mangels an Fähigkeit und Eignung erfolgt. Sondern weil sich eine Vertragspartei vertragswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Nach § 626 Abs. 1 BGB dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (auf null reduziert) kündigen. Dies ist der häufigste Unterfall der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.
Im Fall einer dauerhaften Erkrankung kann der Arbeitgeber eine Kündigung wegen krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit aussprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben ist.
Kündigungen wegen Langzeiterkrankungen spielen in der gerichtlichen Praxis eine eher untergeordnete Rolle.
§ 2 KSchG enthält eine Legaldefinition des Begriffes der Änderungskündigung. Danach ergibt sich eine Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit geänderten Bedingungen anbietet.
Eine außerordentliche Änderungskündigung setzt voraus, dass die sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig ist und dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar sind. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit sind eingeschränkt.
Die ordentliche Kündigung (also fristgemäß) eines Arbeitsverhältnisses ist nur zu bestimmten Terminen und unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, Ihren Arbeitsplatz aber behalten möchten, müssen Sie schnell handeln. Mit einer Kündigungsschutzklage über den Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorgehen.