Die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens stellt einen unteilbaren geldwerten Vorteil dar und ist Teil des Arbeitsentgeltes. Somit ist die Zuverfügungstellung eines Dienstwagens so lange vom Arbeitgeber geschuldet, wie er auch Arbeitsentgelt leisten muss. Arbeitet der Arbeitnehmer nur noch in Altersteilzeit und schuldet ihm der Arbeitgeber somit nur noch die Hälfte der vereinbarten Vergütung, so hat dies nicht automatisch zur Folge, dass der Dienstwagen zur Privatnutzung in der Freistellungsphase entzogen werden darf.